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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Green World Order · Exklusive Dachterrassen und Außenanlagen

Stand: 19. April 2026


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem Auftragnehmer – Green World Order, Samuel A. Dittert, Einzelunternehmer, Abbestraße 17, 10587 Berlin, USt-IdNr. DE365401326, Tel. +49 176 40467534, info@greenworldorder.de, greenworldorder.de – und dem Auftraggeber geschlossen werden.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Umsetzung von exklusiven Dachterrassen und Außenanlagen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: Bepflanzung und Bodenbiologie, Bewässerungstechnik, Sonnenschutz, Outdoor-Küchen, Wellness-Bereiche (Sauna, Whirlpool), hochwertige Möblierung, Pflanzgefäße, architektonische Integration sowie Pflege- und Wartungsleistungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Mit der Beauftragung durch den Auftraggeber gibt dieser ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Lieferung der Ware oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mengenangaben und Gewichtsangaben in Angeboten und Werbemitteln sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

(4) Planungs- und Beratungsleistungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer weist hierauf vor Aufnahme dieser Leistungen hin.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen

(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, dem Angebot und dem Leistungsverzeichnis.

(2) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen – insbesondere die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (WEG, Denkmalschutz, Bauamt, Vermieter), statische Berechnungen und Tragfähigkeitsnachweise, Architektenleistungen und Fachplanung – sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu erbringen oder gesondert zu beauftragen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Nachunternehmer, Kooperationspartner und Freelancer einzusetzen. Die Auswahl erfolgt sorgfältig.

(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technisch notwendige oder wirtschaftlich sinnvolle Änderungen an der Ausführung vorzunehmen, sofern der vertraglich vorausgesetzte Zweck und die wesentlichen Leistungsmerkmale gewahrt bleiben und dem Auftraggeber keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Soweit nicht individuell abweichend vereinbart, sind Zahlungen in folgender Staffelung fällig:

  • 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung als Anzahlung;
  • 40 % bei Lieferung der Materialien bzw. bei Beginn der Ausführungsarbeiten;
  • 30 % bei Abnahme bzw. Fertigstellung der Leistung.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Gegenüber Unternehmern gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(5) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Eine Überschreitung von mehr als 15 % ist dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen; in diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb einer Woche zu kündigen, wobei bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten zu vergüten sind.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 5 Ausführungsfristen, Höhere Gewalt

(1) Ausführungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Die Ausführungsfrist beginnt frühestens, wenn der Auftraggeber alle Mitwirkungspflichten (§ 6) erfüllt hat, insbesondere die Anzahlung geleistet, den Zugang zum Objekt gewährt und erforderliche Unterlagen (Genehmigungen, Statiknachweise) vorgelegt hat.

(3) Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen), witterungsbedingte Unterbrechungen, Lieferengpässe, Verzögerungen durch Dritte (Lieferanten, Nachunternehmer, Kooperationspartner) oder durch den Auftraggeber berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. Die Fristverlängerung umfasst die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) Dauert eine Verzögerung aus den in Absatz (3) genannten Gründen länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt dafür Sorge, dass:

  • der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter rechtzeitig und ungehindert Zugang zur Arbeitsstelle erhalten;
  • alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen vorliegen (Zustimmung der Eigentümerversammlung nach § 20 WEG, Denkmalschutz, Baubehörde, Vermieterzustimmung bei Mietverhältnissen);
  • die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion und die Statik vor Beginn der Arbeiten durch einen qualifizierten Statiker oder Tragwerksplaner geprüft und bestätigt ist, soweit schwere Einbauten (Pflanzgefäße, Whirlpools, Saunen, Outdoor-Küchen) vorgesehen sind;
  • besondere Verhältnisse des Objekts (nicht durchtrittsichere Flächen, empfindliche Abdichtungen, vorhandene Installationen, Lastbeschränkungen) dem Auftragnehmer vor Beginn offengelegt werden;
  • Wasser- und Stromanschlüsse für die Arbeiten bereitgestellt werden;
  • ein geeigneter Lagerplatz für Materialien und Geräte auf oder in der Nähe der Baustelle zur Verfügung steht;
  • gegebenenfalls Sondernutzungserlaubnisse und Genehmigungen für die Aufstellung von Gerüsten, Absperrungen, Kränen oder Hebebühnen eingeholt werden.

Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, trägt er die hieraus entstehenden Mehrkosten (Stillstandszeiten, zusätzliche An- und Abfahrten, erneute Gerüststellung). Der Auftragnehmer ist zur Fristverlängerung berechtigt.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat.

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Abnahme wesentlicher Teilleistungen ist möglich, wenn diese selbständig nutzbar sind.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn

  • der Auftraggeber die Leistung nutzt oder vorbehaltlos in Gebrauch nimmt;
  • eine förmliche Abnahme durch schriftliches Protokoll erfolgt; oder
  • der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers schriftlich mit konkreter Mängelbezeichnung rügt.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Gewährleistungsfrist (§ 8) beginnt mit der Abnahme zu laufen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

(2) Gewährleistungsfristen:

  • (a) Bei Werkleistungen an einem Bauwerk (fest installierte Elemente, Entwässerungssysteme, bauliche Veränderungen) beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • (b) bei beweglichen Sachen und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB);
  • (c) gegenüber Unternehmern gilt für Lieferungen von gebrauchten Sachen eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Anwachsgarantie für Pflanzen. Eine Anwachsgarantie wird individuell im Angebot vereinbart. Sie ist nur wirksam, wenn die vom Auftragnehmer vorgegebenen Pflege- und Bewässerungsmaßnahmen nachweislich eingehalten werden und setzt die Dokumentation der Pflege (Bewässerungsprotokoll, Pflegenachweise) durch den Auftraggeber voraus.

(4) Gewährleistungsausschluss. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln und Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Pflege, Bewässerung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • Nichtbeachtung der vom Auftragnehmer ausgehändigten Pflegeanleitung;
  • nachträgliche Veränderungen, Umbauten oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • mangelhafte Pflege oder Wartung der Entwässerungssysteme;
  • gewöhnlichen Verschleiß, natürliche Alterung oder biologische Prozesse (z. B. saisonales Zurückgehen von Pflanzen).

Witterungsbedingte Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse (Hagel, Sturm, extremer Frost, Starkregen, Hochwasser) sind ausgeschlossen, sofern die Leistung objektgerecht und fachgerecht erbracht wurde.

(5) Mängelanzeige. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme, spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB.

(6) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitere Rechte des Auftraggebers (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für:

  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • arglistig verschwiegene Mängel oder übernommene Beschaffenheitsgarantien;
  • zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter und Kooperationspartner.

(6) Ergänzende Haftungsausschlüsse und Aufklärungsprotokolle. Für projektbezogene Besonderheiten – Arbeiten in der Höhe, Verkehrssicherungspflichten bei Pflanzgefäßen in Brüstungsnähe, Pflege und Entwässerung nach Übergabe, WEG- und denkmalschutzrechtliche Genehmigungen – gelten die gesondert zu unterzeichnenden Aufklärungs- und Abgrenzungsprotokolle als Anlagen zu diesen AGB. Sie werden vor Ausführungsbeginn projektspezifisch unterzeichnet.

§ 10 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Verbrauchern (§ 13 BGB) steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss beziehungsweise bei Warenlieferung ab Erhalt der Ware. Die Widerrufsbelehrung entsprechend der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) wird gesondert ausgehändigt.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierzu zählen insbesondere Maßanfertigungen, individuell zusammengestellte Bepflanzungen und speziell für das Projekt bestellte Waren. Für diese Positionen wird eine gesonderte Verzichtserklärung eingeholt.

(3) Unternehmern (§ 14 BGB) steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Eine entsprechende Bestätigung des Unternehmerstatus wird separat abgegeben.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Vorbehaltsware auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn sie verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden wird (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.

§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen, Entwürfe, Konzepte, Zeichnungen, Visualisierungen, Leistungsverzeichnisse und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Die Nutzung dieser Unterlagen ist ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertrags gestattet. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist insbesondere untersagt:

  • die Weitergabe an Dritte;
  • die Nutzung zur Ausführung durch Dritte;
  • die Vervielfältigung über den Vertragszweck hinaus;
  • die kommerzielle Verwertung.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ausgeführte Projekte für eigene Referenz- und Marketingzwecke zu nutzen (insbesondere Fotodokumentation, Veröffentlichung auf Website und Social Media, Publikation in Fachmedien), sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden dabei nicht veröffentlicht, sofern hierzu keine gesonderte Einwilligung vorliegt.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Buchführung, Steuerrecht) gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Kooperationspartner, Lieferanten, Nachunternehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben.

(3) Die vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter greenworldorder.de/datenschutz. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Preisinformationen, Kalkulationen, Kundendaten, Verfahren und Rezepturen – geheim zu halten und nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu nutzen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus zeitlich unbegrenzt fort, mindestens jedoch für fünf Jahre, soweit die Informationen zu diesem Zeitpunkt noch den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses haben.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Änderung dieser AGB wird dem Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen rechtzeitig in Textform angekündigt; sie gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen widerspricht und der Auftragnehmer auf diese Folge hingewiesen hat.

(3) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

(4) Gerichtsstand. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Berlin. Das gleiche gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Verbraucherschlichtung. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung ist erreichbar unter ec.europa.eu/consumers/odr.

(6) Anlagen. Bestandteil dieser AGB sind, soweit projektrelevant vereinbart und gesondert unterzeichnet, folgende Aufklärungs- und Abgrenzungsprotokolle:

  • Aufklärung über Arbeiten in der Höhe;
  • Aufklärung über Pflanzkübel an Brüstungen (Verkehrssicherungspflicht);
  • Aufklärung über Pflege und Entwässerung nach Übergabe;
  • Aufklärung über Genehmigungen (WEG, Denkmalschutz, Baurecht);
  • Hinweis auf Ausschluss des Widerrufsrechts bei Sonderanfertigungen.

Green World Order · Samuel A. Dittert, Einzelunternehmer · Abbestraße 17, 10587 Berlin · greenworldorder.de · USt-IdNr. DE365401326 · Stand 19.04.2026