Steuerliche Absetzbarkeit von Pflanzgestaltung und Pflege
⚖️ Wichtiger Hinweis – keine Steuerberatung
Diese Seite enthält ausschließlich allgemeine Informationen zur steuerlichen Behandlung unserer Leistungen in Deutschland (Stand April 2026). Sie ersetzt ausdrücklich keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Wir betreiben keine Steuerberatung im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Bitte besprechen Sie konkrete Vorhaben immer mit Ihrem Steuerberater.
In Deutschland lassen sich viele unserer Leistungen – von der Dachterrassen-Umgestaltung bis zur laufenden Pflege – steuerlich geltend machen. Diese Übersicht fasst die wichtigsten Ansatzpunkte zusammen.
1. Privathaushalte: § 35a EStG
§ 35a EStG bringt unseren Privatkunden direkte Steuerermäßigungen – in zwei Töpfen.
Handwerkerleistungen (Abs. 3)
- 20 % der Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten), maximal 1.200 € pro Jahr Steuerermäßigung (entspricht 6.000 € Arbeitskosten).
- Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im selbstgenutzten Haushalt (auch angemietet).
- Was zählt bei uns: Umgestaltung einer bestehenden Dachterrasse, Austausch oder Nachpflanzung von Pflanzgefäßen, Einbau/Wartung von Bewässerungssystemen, Installation von Pergolen, Baumschnitt, Mooswand-Installation im Wohnbereich.
- Was nicht zählt: Neuanlage auf Neubauten (gilt als Herstellungskosten), Materialien (nur Lohnkosten sind begünstigt).
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2)
- 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr Steuerermäßigung (entspricht 20.000 € Aufwendungen).
- Für regelmäßig anfallende Tätigkeiten im Haushalt.
- Was zählt bei uns: Laufende Gartenpflege, Bewässerung, Substratpflege, saisonale Pflanzenumsetzung, Pflegeverträge auf Abruf.
Voraussetzungen (beide Töpfe)
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten.
- Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
- Die Leistung muss im Haushalt des Auftraggebers erbracht werden (einschließlich Garten, Dachterrasse, Balkon, Zweitwohnsitz in der EU/EWR).
- Nicht kombinierbar mit öffentlichen Förderprogrammen für dieselbe Maßnahme.
Beispiel: Sie beauftragen uns mit einer neuen Bepflanzung und einem Bewässerungssystem für Ihre Dachterrasse. Rechnung: 12.000 €, davon 5.000 € Arbeitskosten. Steuerermäßigung: 1.000 € (20 % von 5.000 €, unter dem 1.200-€-Deckel).
2. Vermieter, Kapitalanleger, Eigentümer mit Vermietungsabsicht
Wird die Immobilie vermietet oder ist zur Vermietung bestimmt, werden unsere Leistungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 EStG) angesetzt.
- Sofort abziehbar: Reparatur-, Instandhaltungs- und Pflegeaufwand (laufende Gartenpflege, Austausch beschädigter Pflanzen, Bewässerungswartung).
- Über Nutzungsdauer abzuschreiben (AfA): Herstellungs- oder wesentliche Erweiterungsaufwendungen – z. B. erstmalige Anlage einer Dachterrasse, Pergola-Neubau, Einbau einer Outdoor-Küche als fester Gebäudebestandteil. AfA-Sätze richten sich nach der AfA-Tabelle für das jeweilige Anlagegut.
- Grenzfall “anschaffungsnaher Aufwand” (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung, die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, werden wie Herstellungskosten behandelt – nicht sofort, sondern nur über AfA absetzbar. In diesem Fall hilft eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater.
3. Unternehmen und Bürobegrünung
Für unsere Business-Kunden sind unsere Leistungen in der Regel vollständig als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzugsfähig.
- Sofortabzug: Pflege, Wartung, Bewässerung, Substratwechsel, Pflanzenaustausch – laufender Aufwand, voll abzugsfähig im Jahr der Entstehung.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Einzelne Pflanzgefäße oder Pflanzen mit Anschaffungskosten bis 800 € netto können sofort in voller Höhe abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Zwischen 250,01 € und 1.000 € netto ist zusätzlich ein Sammelposten mit fünfjähriger AfA möglich (§ 6 Abs. 2a EStG).
- AfA für größere Installationen: Bürobegrünung mit Moos-Wänden, größere Pflanzenobjekte, Bewässerungstechnik werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (Richtwerte: Pflanzen 3–5 Jahre, Bewässerungsanlagen 10–15 Jahre).
- Umsatzsteuer: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung werden die 19 % MwSt in der Regel voll als Vorsteuer abgezogen. Ihre Nettokosten sinken entsprechend.
Zusätzlicher Hebel: Pflegeverträge reduzieren den laufenden Aufwand pro Monat und lassen sich budgetieren wie jede andere Betriebsausgabe – ohne Aktivierungspflicht.
4. Rechnungsanforderungen für den Steuerabzug
Damit Ihre Finanzabteilung oder Ihr Steuerberater reibungslos durchbuchen kann, stellen wir standardmäßig konforme Rechnungen mit:
- vollständiger Anschrift beider Parteien, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;
- getrennter Ausweisung von Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Materialkosten (nach § 14 UStG und § 35a EStG-Anforderungen);
- klar benannten Leistungsdaten und Leistungsort;
- ausgewiesener Umsatzsteuer (19 %) und Steuer-ID bzw. USt-IdNr.
Zahlung ausschließlich per Überweisung – für die steuerliche Anerkennung nach § 35a EStG zwingend erforderlich.
5. Kombination mit öffentlichen Förderprogrammen
In Berlin relevant:
- GründachPLUS (Senat für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz) – Förderung für extensive/intensive Dachbegrünung.
- KfW-Einzelmaßnahmen (BEG EM) – mittelbar relevant für energetische Begleitmaßnahmen bei Fassaden- und Dachsanierung.
Hinweis: Bereits geförderte Maßnahmen sind für den § 35a-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen – eine Doppelförderung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Wir begleiten Sie dabei, den optimalen Weg zu finden.
6. Unser Angebot: Steuer-konforme Dokumentation
Auf Wunsch erhalten Sie zusätzlich zur Rechnung:
- eine Leistungsdokumentation (Fotos vor/nach, Stunden pro Gewerk, Materiallisten);
- einen Pflege-Nachweis (Bewässerungsprotokoll, Substratanalyse) – relevant für Anwachsgarantien und Werbungskostenbelege;
- bei Unternehmen: eine Kostenstellenaufteilung und Inventaraufstellung für die Anlagenbuchhaltung.
So haben Sie Jahresende-konforme Unterlagen ohne Nacharbeit.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
1. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen sind allgemeiner, informativer Natur und dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Sie stellen keine Steuerberatung im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) dar. Eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 3 StBerG ausschließlich den dort genannten Personen vorbehalten (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer u. a.).
2. Keine individuelle Empfehlung. Die hier dargestellten steuerlichen Sachverhalte basieren auf abstrakten Regelungen des deutschen Steuerrechts (insbesondere EStG, UStG, StBerG, AO) und auf der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung. Die konkrete steuerliche Auswirkung in Ihrem Einzelfall hängt von Ihrer persönlichen Situation, der Art und dem Umfang der Leistung, der zeitlichen Zuordnung sowie der jeweiligen Auslegung durch das zuständige Finanzamt und ggf. die Finanzgerichte ab.
3. Aktualität. Stand der Informationen: April 2026. Steuerrecht unterliegt fortlaufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Wir prüfen die Inhalte regelmäßig, übernehmen aber keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität nach Änderungen der Rechtslage. Förderprogramme, Höchstbeträge, Pauschbeträge und Abschreibungssätze können sich ohne Vorankündigung ändern.
4. Keine Haftung. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Anwendung oder Nicht-Anwendung der hier dargestellten Informationen entstehen – insbesondere nicht für entgangene Steuerermäßigungen, Nachzahlungen, Säumniszuschläge oder Beratungskosten.
5. Pflicht zur eigenen steuerlichen Beratung. Bitte besprechen Sie alle steuerlich relevanten Vorhaben vor Vertragsschluss und vor Anwendung der hier dargestellten Regelungen mit einem zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berater (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer). Nur dieser kann eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene, verbindliche Aussage treffen und ggf. eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.
6. Internationaler Geltungsbereich. Die hier dargestellten Regelungen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Steuerrecht. Für Steuerpflichtige in Österreich, der Schweiz, anderen EU-Staaten oder Drittstaaten gelten ggf. abweichende Regelungen, zu denen wir keine Aussagen treffen.
7. Quellenangaben. Bezugnahmen auf §§ EStG, UStG, StBerG, AO etc. beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung in Deutschland. Bezugnahmen auf öffentliche Förderprogramme (z. B. „GründachPLUS Berlin”) basieren auf den zum Stand April 2026 verfügbaren öffentlichen Informationen der jeweiligen Träger.
Für Rückfragen zu rechnungsrelevanten Details (Trennung Arbeits-/Materialkosten, USt-Ausweis, Zahlungsmodalitäten): info@greenworldorder.de · Telefon +49 176 40467534.
Für steuerliche Fragen: bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.